Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Bauleistungen
Bei allen Arbeiten am Bau gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Die nachfolgenden Regelungen gelten unter Ausschluß der VOB/B auch, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt ( z.B. friedhofsbezogene Leistungen) oder die VOB/B nicht zur Vertragsgrundlage gemacht wurde.
2. Sonstige Leistungen und Lieferungen
Für friedhofsbezogene Arbeiten , sowie für Leistungen , die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der VOB nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 631 ff. BGB), soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2.1. Angebot – Angebotsunterlagen
Angebote und Entwürfe werden durch den Auftragnehmer grundsätzlich kostenfrei erstellt. Der Auftragnehmer kann Angebote und Entwürfe – soweit sie den üblichen Umfang überschreiten – gesondert in Rechnung stellen, soweit hierauf vor der Erstellung hingewiesen wurde und mit ausdrücklicher, gesonderter Erklärung durch den Auftraggeber zugestimmt wird und wobei die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer enthalten ist. Im Falle der Auftagserteilung sind die in Rechnung gestellten Beträge auf den Gesamtpreis anzurechnen.
2.2. Auftragsbestätigung
Bis zur Auftragsbestätigung sind alle Angebote des Auftragnehmers freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftraggebers zustande.
2.3. Genehmigungen
Notwendige behördliche und sonstige Genehmigungen zur Ausführung des Auftrages, insbesondere die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals auf dem Friedhof werden durch
den Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers beschafft. Im Falle der endgültigen Ablehnung der erforderlichen Genehmigung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall den Schadenersatz nach 2.8 nicht verlangen.
2.4. Leistungen und Lieferungen
Für den Umfang und die Beschaffenheit des Werks ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Weicht diese von der Bestellung des Bestellers ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Bestellers zustande. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Aufstellung des Grabmals erfolgt nach den Versetzungsrichtlinien des BIV in der gültigen Fassung.
Für Einzelwerkstücke und Steine mit besonders kleinen Abmessungen gilt als kleinstes Abrechnungsmaß für eine zu bearbeitende Fläche 0,25 m², auch wenn das Einzelstück kleiner ist.
Unwesentliche Abweichungen in Körnung, Farbe und Gefüge des Gesteins, wie Flecken, Adern, Poren, Schattierungen und Versteinerungen aller Art stellen keine Fehler dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Geringfügige Maßabweichungen und Ebenheitstoleranzen bleiben vorbehalten, soweit diese Abweichungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Soweit die Abweichungen im Sinne dieser Bestimmung erheblich bzw. für den Auftraggeber unzumutbar sind, kann er die Abnahme des Werkstückes verweigern.
Bei polierfähigen Weichgesteinen sind Polituren aufgrund von Witterungseinflüssen und bei stärkerer Belastung nur bedingt haltbar. Für Beeinträchtigungen der Polituren durch Witterungseinflüsse, die auch bei fachmännischer Verarbeitung unvermeidbar sind, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
2.5. Lieferzeit
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt oder unverschuldetes Unvermögen des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung, höchstens aber 3 Wochen bzw. bei witterungsbedingten Verzögerungen höchstens um 6 Wochen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann er im falle des Verzuges des Auftragnehmers Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Im Falle des Lieferverzuges kann der Auftraggeber auch eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, das er die Abnahme des Werkes nach Ablauf der Frist ablehne. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch bei einfacher Fahrlässigkeit auf höchstens 10 v.h. der Auftragssumme. Der Anspruch auf Lieferung ist nach Abgabe dieser Erklärung ausgeschlossen.
Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtung voraus.
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlang, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung oder der Rechnung keine Einwendungen gegen die Ausführung des Werkes erhebt.
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (Lagerkosten) zu verlangen.
2.6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Betriebes des Auftragnehmers und sein Geschäftslokal, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2.7 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und vom Auftraggeber abgenommen, so ist die Vergütung inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach einfacher Rechnungslegung sofort und ohne Abzug zu entrichten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
2.8. pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der AG vor Ausführungsbeginn den Werkvertrag, so ist der AN berechtigt, 5 % der Nettoauftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren schaden nachzuweisen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den AN bleibt unberührt.
2.9. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach der Abnahme schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf der Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der AG zunächst das Recht auf Nachbesserung
Solange der AN seiner Verpflichtung auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung nachkommt, hat der AG nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der ersten Nachbesserung vorliegt.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzleistung unmöglich, schlägt sie fehl, oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlaß oder nach seiner Wahl eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden sind verjähren in sechs Monaten, bei Bauwerken(z.b. auch Grabmalen) in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum am Liefergegenstand geht soweit nicht zuvor ein Eigentumsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist, erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
Der AN gilt bis zur vollständigen Bezahlung als Verwahrer im Sinne d.§§ 688 ff BGB.
Soweit dies nach der maßgeblichen Friedhofsordnung erforderlich ist, gibt der AG schon jetzt seine Zustimmung zur Entfernung des Werkes, wenn sich der AG trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate nach Fälligkeit der Vergütung im Zahlungsverzug befindet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Ist der AG gewerblicher Wiederverkäufer der gelieferten Gegenstände, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden.
In diesem Falle werden dem AN die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes abgetreten, der diese annimmt.
Bei der Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG dem AN hiermit ab.
5. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkvertrag beruht.
6. Angebots und Entwurfsunterlagen
Eigentums- und Urheberrechte an den vom AN erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen und Kostenanschlägen behält sich der AN vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt, noch dritten Personen, ausgenommen Familienangehörigen insbesondere keinen Konkurrenzbetrieben zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den AN zurückzugeben.
Der AN setzt bei Bestellung nach vorgefertigter Zeichnung voraus, das sich der AG das Ausführungsrecht gesichert hat. Der AN wird für den Fall, daß dies nicht erfolgt ist, durch den AG für eventuelle Urheberrechtsverletzungen aus der Auftragsausführung nach vorgefertigter Zeichnung von der Haftung freigestellt.
7. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien entweder Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN.